Hinweise zur Corona-Situation

Bei uns gilt die 2G-Plus-Regel

Allgemeinverfügung: 2G-Plus ab Samstag, 27.11. und Testpflicht für Kinder ab 3 Jahren in der KiTa ab Montag, 29.11.

Aufgrund der weiterhin hohen Anzahl an Fällen erlässt der Landkreis eine Allgemeinverfügung, so dass ab Samstag, 27.11.2021 eine 2G-Plus-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlich negativem Testnachweis) unter anderem in folgenden Bereichen gilt:

  • Gastronomiebetriebe einschließlich Diskotheken, Clubs und  Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen
  • Nutzung einer Beherbergungsstätte
  • Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen
  • Innenräume von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern
  • Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Bei Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 15 gleichzeitig anwesenden Personen, ist die Teilnahme auf Personen beschränkt, die geimpft oder genesen sind und gleichzeitig über einen Nachweis einer negativen Testung verfügen.
  • Bewirtung und Nutzung von Fahrgeschäften auf Herbst- und Weihnachtsmärkten
  • Zudem ist in den genannten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Für Mitarbeitende in den entsprechenden Bereichen gilt die bundesweite 3G-Regelungen am Arbeitsplatz (und somit nicht 2G-Plus).

Ausgenommen von der 2G-Plus-Regelung sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren – für diese Personen ist somit auch kein Test erforderlich.

Außerdem gibt es Ausnahmen für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen können oder dürfen. Diese Personen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie ein negatives Testergebnis nachweisen können – auch ohne dass sie geimpft oder genesen sind.

Darüber hinaus gelten weiterhin die landesweiten Regelungen der Warnstufe 1,
siehe unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html#grafiken

  

Ankündigung Tanzen nach Corona

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LG bleibt gesund euer Let's Dance Team

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